Knoll + Langohr Maschinenbau Dittenheim und seine AGB : KNOLL + LANGOHR Maschinenbau, Dittenheim

KNOLL + LANGOHR MASCHINENBAU

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AllgemeineGeschäftsbedingungen

Die AGB von Knoll + Langohr Maschinenbau GmbH

1. Allgemeines
Allen Lieferungen und Leistungen von Knoll + Langohr Maschinenbau GmbH an Unternehmer und Kunden liegen ausschließlich unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen zu Grunde, die auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden mit der Annahme unserer Leistung vereinbart sind. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen und die Lieferung ausführen. Abweichungen und Ergänzungen des Kunden sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung wirksam vereinbart. Sie gelten nur für das Geschäft, für das sie getroffen werden.

2. Angebot, Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind stets unverbindlich. Für die Angebotserstellung müssen vom Kunden alle relevanten Daten an uns weitergegeben werden. Treten während der Auftragsabwicklung Änderungen auf, so erfolgt ein neues schriftliches Angebot. Nach Bestellung des Kunden kommt der Vertrag durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung zustande.

3. Preise
Die vereinbarten Preise gelten zuzüglich der am Liefertag geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Preise bei Montage, Inbetriebnahme und Vorabnahme gelten entweder ab Werk oder ab Werk Kunden (Steuer- und Regelungstechniker), je nach Vereinbarung.

4. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsrechte
4.1 Der Leistungsgegenstand bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns zustehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung – einschließlich unserer z.B. durch weitere Verträge erst zukünftig entstehenden oder bedingten Forderungen – unser Eigentum. Dies gilt entsprechend auch für vom Kunden oder Dritten beigestellte und von uns veredelte Gegenstände. Unabhängig von vorgenanntem Eigentumsvorbehalt bestellt uns der Kunde an den zum Zwecke der Veredelung übergebenen Gegenständen ein Vertragspfandrecht, das der Sicherung sämtlicher uns zustehender Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden dient. Ein an den von uns bearbeiteten Gegenständen entstehendes gesetzliches Unternehmerpfandrecht bleibt hiervon unberührt. Werden dem Kunden die veredelten Gegenstände vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit diesem schon jetzt vereinbart, dass uns dann das Eigentum an diesen Teilen zur Sicherung unserer Ansprüche übertragen ist. Die Besitzübergabe wird in diesem Fall dadurch ersetzt, dass der Kunde die Teile entsprechend Ziff. 4.2 dieser AGB für uns verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechts des Kunden an uns zum Zwecke der Veredelung übergebenen Gegenständen, die dem Kunden von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Insoweit behalten wir uns vor, den Wegfall des Eigentumsvorbehalts herbeizuführen. Der Kunde tritt bereits heute Rückübereignungsansprüche gegenüber einem Dritten, dem er die uns zum Zwecke der Veredelung übergebenen Gegenstände zuvor zur Sicherheit übereignet hatte, an uns ab.

4.2 Solange unsere Ansprüche nach Ziff. 4.1 nicht vollständig beglichen sind, ist der Kunde verpflichtet den Leistungsgegenstand treuhänderisch für uns zu halten und getrennt von seinem Eigentum und dem Dritter aufzubewahren. Er hat den Leistungsgegenstand ordnungsgemäß zu lagern, zu sichern, als unser Eigentum bzw. Sicherungsgut zu kennzeichnen, sowie sonst pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern und an uns bei Anforderung die Ansprüche gegen den Versicherer und Schädiger abzutreten.

4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug bzw. Verstoß gegen seine Verpflichtungen nach Ziff. 4.2 Satz 2 und 3 bzw. Ziff. 4.4 ff. – können wir vom Vertrag zurücktreten und den Leistungsgegenstand herausverlangen, ihn anderweitig veräußern oder sonst über ihn verfügen. Ein etwaiger Veräußerungserlös- abzüglich angemessener Veräußerungskosten – wird auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet. Die Geltendmachung uns zustehender weitergehender Rechte wird hiervon nicht berührt.

4.4 Kommt der Kunde mit der Zahlung von mindestens zwei vereinbarten Zahlungsraten in Verzug, sind wir berechtigt, den Leistungsgegenstand wieder in Besitz zu nehmen, ohne vorher vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde gestattet uns schon jetzt, bei Vorliegen vorgenannter Voraussetzungen seine Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten, um den Leistungsgegenstand wieder in Besitz nehmen zu können. Ziff. 4.3 S.3 gilt entsprechend.

4.5 Solange sich der Kunde nicht vertragswidrig verhält, ist er berechtigt, den Leistungsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern bzw. zu verarbeiten. Dies setzt voraus, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen, insbesondere Kaufpreis- und Werklohnforderungen, in Höhe des mit uns vereinbarten Fakturaendbetrages (einschl. Umsatzsteuer) mit allen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung – ohne oder nach Verbindung, Vermischung bzw. Verarbeitung – oder der Verwendung des Leistungsgegenstandes zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages etc. gegen Dritte erwachsen. Bis zum Widerruf durch uns ist der Kunde berechtigt, Forderungen gegen Dritte, die auf den Leistungsgegenstand zurückgehen, einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Von dem Widerrufsrecht machen wir nur für den Fall Gebrauch, dass der Kunde gegen die ihn obliegenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag verstößt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber aus den vereinnahmten Erlösen nicht nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird oder eine Zahlungseinstellung vorliegt.

4.6 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Beschädigungen, Abhandenkommen des Leistungsgegenstands oder sonstige Eingriffe Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Unabhängig davon hat er vorab Dritte auf die am Leistungsgegenstand bestehenden Rechte hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die Kosten der Abwehr einer Beeinträchtigung des Leistungsgegenstandes zu erstatten, haftet der Kunde für den entstehenden Ausfall.

4.7 Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte, insbesondere der Abwehr von Ansprüchen Dritter, die dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt bzw. Sicherungsrechten entgegenstehen, erforderlich sind. Insoweit ersetzt uns der Kunde die uns zur Last fallenden Interventionskosten. Insbesondere hat er die Namen und Anschriften der Schuldner, gegen die abgetretene Forderungen bestehen, mitzuteilen und diesen auf unser Verlangen hin die Abtretung anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Anforderung eine Urkunde über die erklärten Abtretungen auszustellen.

4.8 Die Verarbeitung oder Umbildung des Leistungsgegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne dass hieraus eine Forderung gegen uns erwächst. Wird der Leistungsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware (Fakturaendbetrag einschl. Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten bzw. vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung bzw. Vermischung. Für den durch Verarbeitung bzw. Vermischung entstehenden Gegenstand gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Leistungsgegenstand.

4.9 Der Eigentumsvorbehalt bzw. die Sicherungsrechte gemäß vorstehender Bestimmungen bleiben auch bestehen, wenn unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden; der Vorbehalt bezieht sich dann auf den anerkannten Saldo.

4.10 Wir werden die entstehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freigeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten behalten wir uns vor.

5. Lieferung
Die Lieferung erfolgt nach jeweiliger Terminabsprache mit dem Kunden. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen und Daten, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus.

6. Zahlungsbedingungen
Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen netto zu bezahlen. Rechtzeitige Zahlung ist nur dann erfolgt, wenn wir über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstage auf dem von uns angegebenen Konto verfügen können. Anderslautende Vereinbarungen werden in unserem Angebot oder auf der Rechnung angegeben.

7. Gewährleistung und Haftung
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

8. Aufstellung und Montage
Vor Beginn und Aufstellung oder Montage müssen sich für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- und Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung und Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für die Wartezeit und zusätzlichen erforderlichen Reisen des Montagepersonals zu tragen. Die Lieferung der bestellten Ware ist erfolgt, sobald sie beim Kunden eingetroffen ist.

9. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus den Geschäftsbeziehungen ist der Sitz der Firma Knoll & Langohr GmbH, Hauptstraße 39, 91723 Dittenheim.


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